Die Auswirkungen von RED III auf Pellets

DISCLAIMER: Einige für die Bioenergienutzung wichtige Regelungen der RED III müssen mit Verordnungen in österreichisches Recht umgesetzt werden. Diese Verordnungen sind im Augenblick zum Teil noch ausständig. Deshalb fehlt zu einigen Punkten, die die RED III betreffen, auch noch endgültige Klarheit.

Die Auswirkungen von RED III auf Pellets

Was bedeutet die Umsetzung der RED III?

Mit 20. November 2023 trat die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable-Energy-Directive, RED III) der Europäischen Union in Kraft. Für den Großteil der neuen Bestimmungen gilt eine 18-monatige Übergangsfrist für die Umsetzung in nationales Recht. Die Mitgliedsstaaten hatten bis 21.5.2025 Zeit, die RED III in nationales Recht umzusetzen. Einige Bestimmungen gelten aber auch unmittelbar ohne nationale Umsetzung.

Eine Reihe von Vorgaben betreffen den beschleunigten Ausbau erneuerbare Energie in ganz Europa. Einige Punkte betreffen aber die Nutzung von Bioenergie und können diese einschränken. Diese sollen im Folgenden kurz beschrieben werden:

Unabhängig von nationaler Umsetzung:

Bioenergie, wenn sie in Konversionsanlagen ≥ 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung eingesetzt wird, muss nach Art. 29 RED III bestimmten Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhaugasemissionseinsparungen entsprechen, um für die nationalen Erneuerbarenziele und für Unterstützungssysteme anrechenbar zu sein und ein zero rating für den EU-ETS zu erhalten. Im Emissionshandel 1 (und 2) ist „RED-Konformität“ nachzuweisen, um für Emissionen aus Biomasse keine Emissionsberechtigungen kaufen zu müssen. Das gilt unabhängig davon, ob die RED III in nationales Recht umgesetzt worden ist, ab 21.5.2025. Das gilt auch für zum 20. Mai bestehende Lager von RED II-konformer Biomasse.

Die Grenze von 7,5 MW gegenüber der alten (RED-II-) Grenze von 20 MW weitet die Zahl der betroffenen Anlagen aus.

Durch nationale Rechtsakte (Verordnungen) umzusetzen

Der Einsatz von festen Biomassebrennstoffen wird in der RED III beschränkt (Art. 3). Einerseits müssen sich Anlagen, welche unter die RED III fallen, am Kaskadenprinzip (Art. 3 (b) 3) orientieren und zweitens dürfen bestimmte Holzsortimente (Sägerundholz, Furnierholz, Rundholz in Industriequalität, Stümpfe und Wurzeln) für den Einsatz in Konversionsanlagen von den Mitgliedsstaaten nicht mehr finanziell unterstützt werden (Art. 3, 3c). Diese Einschränkungen müssen aber erst durch die nationale Umsetzung (Verordnung) im Detail festgelegt werden. Aber: für diese Einschränkungen ist keine Leistungsgrenze definiert, insofern ist auch die Belieferung von Kleinanlagen betroffen.

Für die Umsetzung in nationales Recht gibt es dem Vernehmen nach aktuell (12.5.2025) einen aus Sicht der Bioenergie sehr pragmatischen Verordnungsentwurf des Landwirtschaftsministeriums, in dem Kaskadenprinzip und die ausgeschlossenen Holzsortimente geregelt werden sollen. Dieser ist allerdings noch nicht regierungsintern akkordiert. Die RED III ermöglicht eine Reihe von Ausnahmen aus Kaskadenzwang und ausgeschlossenen Holzsortimenten, die national gezogen werden können. Die Verordnung soll im Juni 2025 in Begutachtung gehen.

Fragen und Antworten

1. Inwiefern ist die Verwendung von Bioenergie durch den Kaskadenzwang auch für Anlagen < 7,5 MW eingeschränkt? Betrifft der Kaskadenzwang auch Kleinanlagen?

  • Der Kaskadenzwang ist nicht auf Anlagenleistungen über 7,5 MW begrenzt und gilt so gesehen auch für Kleinanlagen.
  • Die Ausnahmen aus dem Kaskadenzwang muss die nationale Umsetzung (Verordnung) festlegen. Art. 3 der RED III ermöglicht eine Reihe von Ausnahmen, damit der Kaskadenzwang nicht angewendet werden muss.

2. Darf die energetische Nutzung bestimmter Holzsortimente (Sägerundholz, Furnierholz, Rundholz in Industriequalität, Stümpfe und Wurzeln) von den Mitgliedsstaaten nicht mehr unmittelbar finanziell unterstützt werden – auch nicht in Kleinanlagen (Art. 3, 3c)?

  • Ad Kleinanlagen: Art. 3, 3c: Die Mitgliedstaaten gewähren keine unmittelbare finanzielle Unterstützung für a) die Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Energieerzeugung.
  • Diese Einschränkung gilt auch für die Verwendung der Holzsortimente in Kleinanlagen.
  • Gilt die Einschränkung für diese Sortimente auch, wenn diese verarbeitet und pelletiert werden? Vermutung: ja.
  • Die betreffenden Holzsortimente muss die nationale Verordnung festlegen/definieren.
  • Ist die Kesselförderung eine „unmittelbare“ Unterstützung für die Energieerzeugung? Vermutung: nein.

3. Gelten Nachhaltigkeitsziele und Treibhausgas-Einsparungsziele nach Art. 29 für biogene Rohstoffe auch in bestimmten Fällen unabhängig von der Schwelle 7,5 MW?

  • Nein, die Grenze liegt für feste Biomasse bei 7,5 MW (Art. 29, (1)).
  • Allerdings sind auch Lieferanten kleinster Mengen zertifizierungspflichtig, die an Anlagen ≥ 7,5 MW liefern. Sie müssen RED-konforme Brennstoffe liefern.

4. Wie ist die Grandfatheringklausel Art. 6 zu verstehen?

  • „… stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Höhe der für Projekte im Bereich erneuerbare Energie gewährten Förderung sowie die damit verknüpften Bedingungen nicht in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte auswirkt und die Rentabilität von Projekten, denen bereits Förderung zugute kommt, infrage stellt.“
  • Es darf keine Verschlechterung geben, der Anlagenbestand darf also nicht negativ betroffen sein, es sind keine Änderungen zulässig, die Kalkulationen nachträglich ändern würde (so die Einschätzung der Landwirtschaftskammer). Im Extremfall könnte die Zertifizierungspflicht für den Anlagenbestand zwischen 7,5 und 20 MW nicht anwendbar sein. Details werden in der Verordnung festzulegen sein

5. Wie erfolgt die Zertifizierung? Ist SURE auch für die RED III anerkannt?

  • In Österreich ist hauptsächlich das SURE-System in Verwendung, weiters PEFC
  • Es gibt aktuell ca. 17 Zertifizierungssysteme in Europa, nicht alle davon sind relevant/ geeignet, vgl. https://www.wko.at/oe/industrie/forstw-feste-biomasse-endnutzer.pdf
  • Allerdings sind die „anerkannten Zertifizierungssysteme“ selbst aktuell (nur) nach der RED II anerkannt, noch nicht aber nach der RED III. Es fehlt auch noch die offizielle Einstufung Österreichs als Low-Risk-Country nach RED III. Beides sollte noch rechtzeitig vor dem 21. Mai 2025 erfolgen.

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